Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BetterBedi Kommunikationsberatung („Kommunikationsberatung“) für die Erbringung von Kommunikationsleistungen

1. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die BetterBedi Kommunikationsberatung. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Kommunikationsberatung“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
2.  Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Kommunikationsberatung sie schriftlich anerkannt hat.

2. Termine, Lieferfristen

1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
2. Die Kommunikationsberatung haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Kommunikationsberatung berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3. Leistungsumfang, Vergütung

1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Kommunikationsberatung. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Kommunikationsberatung. Mehraufwand der Kommunikationsberatung, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Kommunikationsberatung berechnet.
2. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Kommunikationsberatung ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.
3. Die Kommunikationsberatung darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Kommunikationsberatung freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Kommunikationsberatung zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.
5. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Kommunikationsmaßnahme (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von der Kommunikationsberatung nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Kommunikationsberatung mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Kommunikationsberatung und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
6. Die Kommunikationsberatung ist nicht verpflichtet, die in der Kommunikationsmaßnahme enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
7. Die Leistungen der Kommunikationsberatung sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Kommunikationsberatung ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
8. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Kommunikationsberatung dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

4. Produktionsüberwachung

(Vergabe, Koordination und Überwachung von Kommunikationsmaßnahmen)
1. Im Rahmen der Projektüberwachung wählt die Kommunikationsberatung geeignete Dienstleister aus (Drucker, Lektorat, Übersetzer) und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform. Die Auftragserteilung an Dienstleister erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
2. Die Kommunikationsberatung koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Dienstleister.
3. Für die Produktionsüberwachung gemäß Ziffer 4.1 und 2 erhält die Kommunikationsberatung ein Honorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der Rechnungen der Werbemittelhersteller. Das Honorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.
4. Soweit die Kommunikationsberatung Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Kommunikationsberatung an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Kommunikationsberatung ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 5.000,– sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.

5. Haftung und Gewährleistung

1. Die Kommunikationsberatung haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Kommunikationsberatung sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Kommunikationsberatung sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Kommunikationsberatung zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

6. Abnahme

Schuldet die Kommunikationsberatung einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Kommunikationsberatung diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

7. Kostenvoranschlag, Rechnung, Preis, Zahlung, Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart oder im Angebot aufgeführt ist, sind Angebote der Kommunikationsberatung freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Rechnung durch die Kommunikationsberatung zustande.
2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung
ist ausschließlich die Auftragsbestätigung/das Angebot der Kommunikationsberatung maßgebend.
3. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen
wie Kalkulationen von Zeit- und Fremdkostenaufwand sind in der Regel nur als Annäherungswerte
zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4. Die Kommunikationsberatung stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.
5. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
6. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
7. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Kommunikationsberatung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

8. Aufwendungen

1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
2.  Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:

  • Fremdkosten: nach Belegen,
  • Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste,
  • Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km.

3. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.

9.  Urheberrechtliche Nutzungsrechte/Leistungsschutzrechte

1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Kommunikationsberatung gestalteten Werbemitteln für die Laufzeit des Agenturvertrags, mindestens jedoch für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Kommunikationsberatung.
2. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Text-, Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte, Lizenzen, Vorlagen für Druckwerke) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Kommunikationsberatung die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Kommunikationsmaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden diese Werke (z.B. Texte, Fotos, Druckwerke, Logos, Filme) über das Vertragsgebiet hinaus eingesetzt, so bedarf dies einer gesonderten Preisabsprache. Sollten diese Werke entgegen der Vereinbarung ohne Wissen der Kommunikationsberatung außerhalb des Vertragsgebietes eingesetzt werden, hat der Auftraggeber die Kommunikationsberatung für sämtliche daraus entstehenden Kosten (Urheber- und Nutzungsrechte, Verfahrens- und Anwaltskosten sowie zusätzlichen Administrationsaufwand) schadlos zu halten. Grundsätzlich ist es dem Auftraggeber gestattet, von der Kommunikationsberatung erbrachte Eigenleistungen (Konzeptionen, Texte etc.) ganz oder teilweise außerhalb des Vertragsgebietes zu verwenden. Vorausgesetzt ist jedoch, dass diese Leistungen zumindest für das Vertragsgebiet abgegolten wurden.
3. Die Kommunikationsberatung übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel-, Text-, und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
4. Die Kommunikationsberatung darf die von ihr konzipierten Kommunikationsmaßnahmen (Texte, Gestaltungen, Bilder) sowie das zur Verfügung gestellte Fotomaterial der Kunden zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Website sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung erstellten Werbemittel nutzen.
5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Kommunikationsberatung. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Kommunikationsberatung, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
6. Druckvorlagen werden nur bei ausdrücklicher (schriftlicher) Vereinbarung vor Auftragsbeginn zwischen dem Auftraggeber und der Kommunikationsberatung herausgegeben. Die Rechte sämtlicher grafischen und textlichen Leistungen sowie die offenen Daten bleiben bei der Kommunikationsberatung und können gegen ein entsprechendes Honorar erworben werden. Hier greift die Berechnungsgrundlage der Allianz deutscher Designer (AGD) e.V., einsehbar unter VTV Online. Für die Übertragung der offenen Daten berechnen wir den 3,5-fachen Satz des Erstellungswertes.
7. Der Versand von Pressemitteilungen für den Auftraggeber erfolgt ausschließlich über die Kommunikationsberatung. Der jeweilige Presseverteiler bleibt Eigentum der Kommunikationsberatung und ist nicht zu erwerben.
8. Beauftragte Pressemeldungen und das vom Kunden hierfür zur Verfügung gestellte Fotomaterial darf zur Verbreitung auf den Social Media Kanälen von der BetterBedi Kommunikationsbertung unbegrenzt eingesetzt werden. Die Veröffentlichung von Personenbildern wird durch die Übergabe des Fotomaterials an die BetterBedi Kommunikationsberatung uneingeschränkt genehmigt und darf auf Social Media Kanälen sowie auf der Website betterbedi.com veröffentlicht werden.
9. Die Daten für grafische und textliche Arbeiten werden maximal 6 Monate nach Übergabe der Daten gespeichert und dann endgültig gelöscht. Bei Vertragsbeendigung ist eine Herausgabe der Daten nicht mehr möglich, da eine Datenlöschung sofort nach Vertragsende erfolgt.

10. Besprechungsberichte

Die Kommunikationsberatung übergibt innerhalb von drei Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Auftraggeber Besprechungsberichte. Diese Besprechungsberichte sind als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.

11. Schlussbestimmungen

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Kommunikationsberatung ist der Sitz der Kommunikationsberatung.
3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

BetterBedi Kommunikationsberatung